Schlagwort: Zuzugsfreibetrag

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Der Zuzugsfrei­betrag gemäß § 103 Abs 1a EStG

Seit dem StRef G 2015/2016 kann der BMF gemäß § 103 Abs 1a EStG bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag iHv 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen.

Universität Wien
BFG BFGjournal Einkommensteuer

Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs 1a EStG – Definition des Begriffes „Wissenschaft“

Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl laut Vertrag als auch laut Auskunft der Universität jeweils zu einem Drittel aus Forschung, Lehre und Administration besteht, ist im Hinblick darauf, dass die wissenschaftliche Lehre als Teil der wissenschaftlichen Tätigkeit anzusehen ist, von einer überwiegenden (zu rund 2/3) wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.