VwGH: Anzuwendendes Recht bei Selbstanzeigen
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 265 Abs 1w FinStrG trat ua § 29 Abs 6 mit 1. 10. 2014 in Kraft und ist § 29 idF der FinStrG-Novelle 2014 auf Selbstanzeigen anzuwenden, die nach dem 30. 9. 2014 erstattet werden.