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VfGH anerkennt öffentliches Interesse an Bargeldversorgung in strukturschwachen Gebieten

Bankomatgebühren Bild: © iStock

VfGH hebt die Bestimmungen über Bankomatgebühren teilweise auf. Banken müssen verschiedene Tarifmodelle anbieten. 

Der Verfassungsgerichtshof hat sich auf Antrag von rund 500 österreichischen Geldinstituten mit den Bestimmungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) befasst, die im Jahr 2017 unter dem Schlagwort „Verbot der Bankomatgebühren“ eingeführt wurden. In seinem Erkenntnis vom 9. 10. 2018 anerkennt der Gerichtshof, dass die angefochtenen Regelungen dem Verbraucherschutz dienen und damit im öffentlichen Interesse gelegen sind. Das Verbot für Banken, Kunden die Entgelte für die Bargeldbehebung bei Automaten von unabhängigen Drittanbietern einfach zu verrechnen, ist aber verfassungswidrig.

Die Geldinstitute hatten zwei Bestimmungen des VZKG angefochten. § 4 Abs 2 VZKG schreibt den Banken vor, allfällige Entgelte mit den Kunden „im Einzelnen“ auszuhandeln. § 4a VZKG gebietet es den Banken, ihre Kunden von Gebühren zu befreien, die ein unabhängiger Drittanbieter von Geldausgabeautomaten beansprucht.

Der Gerichtshof bestätigt, dass die angefochtenen Bestimmungen dem Verbraucherschutz dienen. Für von den Banken unabhängige Drittanbieter von Geldausgabeautomaten wird „ein Anreiz geschaffen, um Geldausgabeautomaten auch in strukturschwachen Gebieten zu betreiben, in denen wegen der geringeren Anzahl der Transaktionen nicht mit einem kostendeckenden Betrieb zu rechnen ist“.

§ 4 Abs 2 VZKG schreibt den Banken vor, dass sie Entgelte für Bankomatabhebungen „im Einzelnen“ aushandeln müssen. Dieser Vorgabe attestiert der VfGH die Verfassungskonformität. Diese Regelung stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums der Banken dar. In dem Erkenntnis heißt es dazu wörtlich:

„Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des ‚im Einzelnen Aushandelns‘ nach der Judikatur zu erfüllen.“

§ 4a VZKG verletzt hingegen die Geldinstitute im Grundrecht auf Unversehrtheit ihres Eigentums und wird daher als verfassungswidrig aufgehoben:

„Unabhängige Drittanbieter können auf Grund dieser Bestimmung Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen, mit denen in der Folge die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister belastet werden, ohne dass eine Vertragsbeziehung mit unabhängigen Drittanbietern besteht. Dies bedeutet ein Kostenrisiko der betroffenen Zahlungsdienstleister, zumal für diese in aller Regel nicht vorhersehbar ist, wie häufig und in welchem Umfang Verbraucher Bargeldbehebungen bei Geldausgabeautomaten von unabhängigen Drittanbietern tätigen werden.“

Die Aufhebung von § 4a VZKG ist sofort – dh mit der Veröffentlichung des Erkenntnisses im BGBl – wirksam.

(VfGH 9. 10. 2018, G 9/2018-24, G 10/2018-27)
Vollständiger Entscheidungstext abrufbar unter diesem Link.

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