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Vertreterpauschalierung verfassungswidrig

Mit Erkenntnis vom 26. 2. 2018, V 45/2017 , ist der VfGH den im Antrag des BFG vom 27. 4. 2017, RN/7100001/2017, geäußerten Bedenken gefolgt. Er hat in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungs­kosten (PauschVO) die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ als gesetzwidrig aufgehoben. Damit kürzen auch für Vertreter in Zeiträumen bis 2015 steuerfreie Kostenersätze iSd § 26 EStG die jeweiligen Pausch­beträge. Ab Dezember 2015 bleibt die Vertreter begünstigende Regelung vorerst bestehen, weil die novellierte Fassung nicht Gegenstand der Anfechtung war. Ein Beitrag von Dr. Hans Blasina vom BFG.

Entscheidung: VfGH 26. 2. 2018, V 45/2017 ; BFG 27. 4. 2017, RN/7100001/2017
Norm: § 4 Pauschalierungs­verordnung
Der ganze Artikel (BFGjournal 2018, 102) als PDF und bei Lindeonline.

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