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BFGjournal Einkommensteuer

Verdeckte Ausschüttungen – Keine Haftung für Kapitalertrag­steuer bei Vereinen

Verdeckte Ausschüttungen können grundsätzlich bei allen Körperschaften anfallen. Auch eigentümerlose Körperschaften wie etwa Vereine oder Stiftungen können Vorteilszuwendungen an Personen vornehmen, die eine ähnliche Stellung aufweisen wie Inhaber eines Anteils­rechts oder diesen nahestehende Personen.

Entscheidung: BFG 21. 9. 2017, RV/7102214/2017 , Revision nicht zugelassen

Norm: § 8 KStG 1988; §§ 93, 95 EStG 1988

Mangels Vorliegens von Einkünften aus Kapital­vermögen auf Ebene der Zuwendungsempfänger kann es jedoch – unabhängig von der Annahme einer verdeckten Ausschüttung bei der Körperschaft selbst – nicht zu einer Kapitalertrag­steuerpflicht kommen. Ein Beitrag von Gerald Ehgartner vom BFG.

Der ganze Artikel (BFGjournal 2018, 22) als PDF und bei Lindeonline.

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