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BFG Einkommensteuer VwGH

Studiengebühren für ein Studium an einer Privatuniverstität als außergewöhnliche Belastung?

Studiengebühren (Bild: © iStock)

Im gegenständlichen Fall stand in Streit, ob die an eine im Einzugsbereich des Wohnorts gelegene Privatuniversität geleisteten Studiengebühren für eine Berufsausbildung der Tochter eine außergewöhnliche Belastung der Mutter darstellen können.

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 18. 2. 1999, 97/15/0047, zum Ausdruck gebracht hat, erfolgt die Bezahlung von Schulgeld durch einen Steuerpflichtigen als Unterhaltsleistung an sein Kind. Gesetzliche Unterhaltsleistungen kommen zwar unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Betracht, denn es handelt sich um Belastungen, denen sich der Steuerpflichtige aus „rechtlichen Gründen nicht entziehen kann“ (§ 34 Abs 3 EStG). Das Gesetz schließt allerdings mit der Bestimmung des § 34 Abs 7 EStG Unterhaltsleistungen weitgehend als außergewöhnliche Belastung aus. Aus sittlichen Gründen geleistete Unterhaltszahlungen können nicht in einem weiteren Ausmaß berücksichtigt werden als die gesetzlich geregelten Unterhaltslasten (vgl Doralt, EStG 19, § 34 Tz 47).

Während die „normalen“ Berufsausbildungskosten der Kinder als laufende Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs 7 EStG keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden können, gelten nach § 34 Abs 8 EStG die Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von (auch volljährigen) Kindern (iSd § 106 Abs 1 und 2 EStG) außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die näheren Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung sind vor allem in der dazu ergangenen Durchführungsverordnung geregelt (vgl VwGH 22. 11. 2006, 2004/15/0130). Hinsichtlich des Studiums an der A. Privatuniversität fehlt es jedoch für die Gewährung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs 8 EStG bereits an der tatbestandsmäßigen Voraussetzung der Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes.

Entscheidung: BFG 26. 11. 2018, RV/7105337/2016 (Revision nicht zulässig).

Zum Volltext der Entscheidung.

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