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BFGjournal Finanzstrafrecht

Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung: Abgabenerhöhung

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)
  1. § 29 Abs 6 FinStrG formuliert einschränkende Bedingungen für die strafaufhebende Wirkung von Selbstanzeigen, welche „anlässlich“ (aus Anlass) unter anderem einer finanzbehördlichen Nachschau, Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden. Mit anderen Worten: Der Selbstanzeiger wird durch die Nachricht von der seinen Angelegenheiten zukommenden zukünftigen behördlichen Aufmerksamkeit motiviert, noch zuvor mit einer entsprechenden Eingabe tätig zu werden; der Umstand der zukünftigen behördlichen Aktivität ist für ihn Anlass, eine Selbstanzeige zu erstatten.
  2. Ob ein solcher Lebenssachverhalt vorliegt, ist Gegenstand der Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde bzw des BFG.
  3. Aus dem Wort „anlässlich“ in § 29 Abs 6 FinStrG ist somit nicht abzuleiten, dass der Anspruch auf eine Abgabenerhöhung nach dieser Gesetzesstelle auf den Prüfungszeitraum der abgabenbehördlichen Prüfung begrenzt wäre.
  4. Wenn etwa nach Anmeldung einer Prüfung Verkürzungen durch den unrichtigen Ansatz von Kilometergeldern und Prämien in einer bedeutsamen Größenordnung bei zahlreichen Personen auch für Vorprüfungszeiten einbekannt werden, dann deswegen, weil es aus der Sicht des Anzeigers auch für die Abgabenbehörde nahegelegen ist, dass dieses Vorgehen – bei gleichartiger Geschäftsführung auch in den Vorjahren – nicht etwa erst im ersten Prüfungsjahr begonnen hätte. Hätte der Prüfer diesbezügliche Verkürzungen festgestellt oder wäre nur hinsichtlich der Prüfungszeiträume diesbezüglich Selbstanzeige erstattet worden, hätte aus der Sicht des Anzeigers Gefahr bestanden, dass bei Annahme von hinterzogenen Abgaben der Prüfungszeitraum auch auf Vorzeiten ausgedehnt worden wäre. Die Prüfungsanmeldung war somit, so die Beweiswürdigung, der Anlass, auch für nicht vom Prüfungsauftrag umfasste Zeiträume Selbstanzeige zu den gleichartigen Verkürzungen zu erstatten.

(BFG 24. 5. 2018, RV/7102977/2017; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2751/2018 anhängig)

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