X
Digital
Arbeitsrecht EuGH International

EuGH: Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Sozialrecht

Befristete Arbeitsverträge

Paragraf 5 Nr 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. 3. 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. 6. 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in ihrer Anwendung durch die nationalen Höchstgerichte für Lehrkräfte im öffentlichen Sektor, deren befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit begrenzter Rückwirkung umgewandelt wurde, jeden Anspruch auf finanzielle Entschädigung wegen missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ausschließt, wenn diese Umwandlung weder ungewiss noch unvorhersehbar noch zufällig ist und wenn die Beschränkung der Berücksichtigung des durch diese aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge erworbenen Dienstalters eine verhältnismäßige Maßnahme zur Ahndung dieses Missbrauchs darstellt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Entscheidung: EuGH 8. 5. 2019, C-494/17, Rossato.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.


Wanderarbeitnehmer

Art 11 Abs 3 lit e der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der eine Person als Seemann bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaates fahrenden und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union kreuzenden Schiff tätig ist, ihren Wohnsitz aber in ihrem Herkunftsmitgliedstaat behalten hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, so dass das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaates dieser Person ist.

Entscheidung: EuGH 8. 5. 2019, C-631/17, SF.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.


Elternurlaub

Paragraf 2 Nr 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. 6. 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Vereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/5/EG des Rates vom 15. 12. 1997 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Entlassungsentschädigung und die Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub, die einem unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer zu zahlen sind, wenn dieser Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem er einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch nimmt, entlassen wird, zumindest teilweise auf der Grundlage des verringerten Entgelts festgesetzt werden, das er zum Zeitpunkt der Entlassung bezieht.

Art 157 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach ein unbefristet und in Vollzeit angestellter Arbeitnehmer, wenn dieser Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt entlassen wird, in dem er einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch nimmt, eine Entlassungsentschädigung und eine Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub erhält, die zumindest teilweise auf der Grundlage des verringerten Entgelts, das er bei der Entlassung bezieht, festgesetzt werden, wenn sich eine deutlich höhere Zahl von Frauen als von Männern dazu entschließt, einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch zu nehmen, und wenn die sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung nicht durch objektiv gerechtfertigte Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, erklären lässt.

Entscheidung: EuGH 8. 5. 2019, C-486/18, Praxair.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.