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EU: Neue Regeln für Unternehmensinsolvenzen

(Bild: © iStock/freie-kreation) (Bild: © iStock/freie-kreation)

Der Rat hat die Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren am 6. 6. 2019 förmlich angenommen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Das übergreifende Ziel der Richtlinie ist es, die größten Hindernisse für den freien Kapitalverkehr abzubauen, die sich aus den unterschiedlichen Restrukturierungs- und Insolvenzrahmen der Mitgliedstaaten ergeben, und die Sanierungskultur in der EU nach dem Grundsatz der zweiten Chance zu verbessern. Ferner zielen die neuen Regeln darauf ab, die Anzahl der notleidenden Kredite in den Bankbilanzen zu verringern und eine Anhäufung derartiger notleidender Kredite in Zukunft zu vermeiden. Dabei soll ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Schuldner und denen der Gläubiger hergestellt werden.

Zu den wichtigsten Elementen der neuen Regeln gehört Folgendes:

  • Frühwarnung und Zugang zu Informationen, die Schuldnern helfen, Umstände zu erkennen, die zu einer Insolvenz führen können, und ihnen signalisieren, dass rasch gehandelt werden muss.
  • Präventive Restrukturierungsrahmen: Schuldner erhalten Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen, der es ihnen ermöglicht, sich zu restrukturieren, um eine Insolvenz abzuwenden und ihre Bestandsfähigkeit sicherzustellen, wodurch Arbeitsplätze und die Geschäftstätigkeit geschützt werden. Präventive Restrukturierungsrahmen können auch auf Antrag der Gläubiger und der Arbeitnehmervertreter zur Verfügung stehen.
  • Erleichterung der Verhandlungen über präventive Restrukturierungspläne durch die Bestellung – in bestimmten Fällen – eines Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Plans.
  • Restrukturierungspläne: Die neuen Regeln sehen eine Reihe von verpflichtenden Bestandteilen eines Plans vor, einschließlich einer Beschreibung der wirtschaftlichen Situation, der betroffenen Parteien und ihrer Klassen, der Bedingungen des Plans usw.
  • Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen: Schuldner können eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan auf der Grundlage eines präventiven Restrukturierungsrahmens in Anspruch nehmen. Die ursprüngliche Dauer einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen ist auf einen Höchstzeitraum von vier Monaten begrenzt.
  • Entschuldung: Überschuldete Unternehmer erhalten Zugang zu mindestens einem Verfahren, das nach höchstens drei Jahren unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen zu einer vollen Entschuldung führen kann.

Mit dieser förmlichen Abstimmung ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Nach ihrer Unterzeichnung wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht. Von diesem Zeitpunkt an haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die neuen Bestimmungen umzusetzen. In hinreichend begründeten Fällen können sie die Kommission jedoch um ein zusätzliches Jahr ersuchen.

⇒   Zur Pressemitteilung des Rates.

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