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EAS 3417: Abkommensberechtigung und Quellensteuerbefreiung für japanische Pensionsfonds

Bezieht ein japanischer Pensionsfonds, der nach der allgemeinen Definition des Art 4 Abs 1 DPA Japan ansässig ist, Dividenden von österreichischen Kapitalgesellschaften, stellt sich die Frage, ob aufgrund des DBA Japan eine KESt-Entlastung zusteht, und wenn ja, in welcher Höhe.

Die Abkommensberechtigung ist durch eine von der japanischen Behörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung zu dokumentieren. Aus der von der Behörde bestätigten Bescheinigung muss für Zwecke der weiteren Beurteilung der Abkommensvorteile auch hervorgehen, dass es sich um einen Pensionsfonds iSd Art 3 Abs 1 lit l DBA Japan handelt. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch die zuständige Abgabenbehörde.

Ansässige Pensionsfonds, die unter die Definition des Art 3 Abs 1 lit l DBA Japan fallen, können gemäß Art 10 Abs 3 lit b DBA Japan eine Quellensteuerbefreiung für Dividenden geltend machen. Ist der Pensionsfonds eine ansässige Person und somit grundsätzlich abkommensberechtigt, können ihm die Abkommensvorteile jedoch auf Basis des Art 22 DBA Japan wieder verwehrt werden. Für Pensionsfonds sind insbesondere die LoB-Tests nach Art 22 Abs 2 lit d und Abs 3 lit a DBA Japan maßgeblich, wobei die Abkommensberechtigung alternativ über eine der beiden Regelungen hergestellt werden kann:

  • Sind mindestens 50 % der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer des Pensionsfonds in Österreich oder in Japan ansässige natürliche Personen, so gilt der Pensionsfonds als berechtigte Person und kann die Quellensteuerbefreiung nach Art 10 Abs 3 lit b DBA Japan in Anspruch nehmen (Art 22 Abs 2 lit d DBA Japan).
  • Sind mindestens 75 % der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer des Pensionsfonds natürliche Personen, die gleichberechtigte Begünstigte sind, so hat der Pensionsfonds Anspruch auf die Abkommensvergünstigung nach Art 10 Abs 3 lit b DBA Japan (Art 22 Abs 3 lit a DBA Japan). Gleichberechtigt begünstigt ist gemäß Art 22 Abs 7 lit c DBA Japan in Hinblick auf die Quellensteuerbefreiung der Dividenden eine Person, der vom Quellenstaat nach seinem innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Recht die gleiche Vergünstigung gewährt würde (würde sie die Dividende direkt und nicht über den Pensionsfonds beziehen). Es ist daher – aus der Sicht Österreichs – auf Ebene des Fondsinvestors zu prüfen, ob für ihn innerstaatliche KESt-Befreiungen oder Befreiungen für Dividenden nach anderen von Österreich abgeschlossenen DBA bestehen.

Ist Art 22 iVm Art 10 Abs 3 lit b DBA Japan erfüllt, so ist die gesamte von den Dividenden einbehaltene KESt rückzuerstatten – nicht nur jener Teil, der auf Fondsinvestoren entfällt, welche dem Pensionsfonds im Ergebnis die Abkommensberechtigung vermitteln (dh österreichische oder japanische natürliche Personen bzw gleichberechtigte Begünstigte). Denn solange der Pensionsfonds die LoB-Tests „besteht“, ist für die Höhe des anzuwendenden Quellensteuersatzes Art 10 Abs 3 lit b DBA Japan maßgeblich – unabhängig davon, ob der Pensionsfonds aus österreichischer Sicht transparent ist oder nicht.

Im Zuge des Rückerstattungsantrags für in Österreich einbehaltene KESt auf die bezogenen Dividenden werden daher neben einer Ansässigkeitsbescheinigung des Pensionsfonds auch Dokumente beizubringen sein, aus denen die Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer des Pensionsfonds hervorgehen (insbesondere deren Ansässigkeit und Status als natürliche Person). Eine Schätzung kann bei Kleininvestoren (unter 10 % Fondsanteile) als ausreichender Beleg anerkannt werden, wenn die Schätzungsmethodik offengelegt und bei Bedarf eine Prüfung im Amtshilfeweg möglich ist (siehe auch Rz 558 InvFR 2018). Die Rückerstattung darf in diesem Fall nur vom Pensionsfonds selbst beantragt werden; eine gesonderte Antragstellungsmöglichkeit des ausländischen Kleininvestors ist nicht vorgesehen (siehe auch Rz 558 InvFR 2018).

EAS-Auskunft 3417 des BMF vom 14. 8. 2019, BMF-010221/0210-IV/8/2019.

⇒   Zur EAS-Auskunft 3417.

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