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Bei „insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien“ liegt nach der Rechtsprechung beim Wechsel von einem Konservatorium auf eine Universität kein Studienwechsel iSd FLAG 1967 vor. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht anwendbar, wenn an der gleichen Bildungseinrichtung von einem Studium zu einem anderen Studium gewechselt wird. In diesem Fall müsste die gesamte Studienzeit (erfolgreich abgelegte Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkte pro absolviertem Semester) aus dem vorangehenden Studium für das neu gewählte Studium angerechnet werden, um die Rechtsfolgen eines Studienwechsels zu vermeiden.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.