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BFG Verfahrens- und Organisations­recht

BFG: Rückzahlung von Guthaben: Säumnis der Abgabenbehörde mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde nicht verfolgbar

(Bild: © BMFcitronenrot) (Bild: © BMFcitronenrot)

Entscheidung: BFG 10. 9. 2018, RS/2100015/2018 (Revision eingebracht).

Normen: §§ 239 Abs 1, 284 Abs 1 BAO.

Der aus dem Antrag auf Rückzahlung von Guthaben nach § 239 Abs 1 BAO dem Abgabepflichtigen erwachsende Bescheiderlassungsanspruch besteht allein in dem Fall, dass die Abgabenbehörde eine Rückzahlung verweigert. Entschließt sich die Abgabenbehörde, ein Guthaben zurückzuzahlen, fällt damit ihre Pflicht zur Bescheiderlassung weg.

Die durch das Einlangen eines Antrages auf Rückzahlung von Guthaben ausgelöste behördliche Handlungspflicht besteht daher, abhängig vom Ergebnis der Prüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 Abs 1 und 2 BAO entweder in einer Bescheiderlassung oder in der Setzung des Realaktes der Rückzahlung.

Zu einer Rückzahlung fehlt dem Verwaltungsgericht aber eine Zuständigkeit, weil es nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfaltet, nicht aber faktische Leistungen erbringen und Realakte setzen kann. Das Verwaltungsgericht könnte damit der behördlichen Säumigkeit über einen Antrag auf Rückzahlung von Guthaben nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines (antragsabweisenden) Bescheides, nicht aber durch Rückzahlung eines Guthabens begegnen.

Dies erweist den aus dem Antrag auf Rückzahlung von Guthaben dem Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde erwachsenden Erledigungsanspruch mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde als nicht verfolgbar (zur Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift bei der Umsatzsteuer vgl VwGH 22. 6. 2001, 2001/13/0146).

Zum Volltext der Entscheidung.

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