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Einkommensteuer Umgründungssteuer

Berechtigung zum Verlustvortrag

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

(E. M./B. R.) – Persönlich verlustvortragsberechtigt ist jener Steuerpflichtige, der den Verlust erwirtschaftet hat. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 10 Z 1 UmgrStG, wonach bei einer Umwandlung den Rechtsnachfolgern ein Verlustvortrag nach § 18 Abs 6 EStG zusteht, sofern gemäß § 7 Abs 1 UmgrStG am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorliegt. Die Verlustvorträge sind dabei bei den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum steuerlich verwertbar.

Die Frage, ob eine persönliche Vortragsberechtigung im Sinne des § 10 Z 1 UmgrStG besteht, ist nicht im Einkünftefeststellungsverfahren der entstehenden Personengesellschaft, sondern im jeweiligen Einkommensteuerverfahren der Vortragsberechtigten zu klären. Dies ergibt sich insbesondere aus dem VwGH-Erkenntnis vom 22. 4. 2004, 2004/15/0043, das sich – bei ähnlicher Sachlage – inhaltlich mit der Frage der persönlichen Vortragsberechtigung im Einkommensteuerverfahren des Rechtsnachfolgers auseinandergesetzt hat (BFG 19. 1. 2018, RV/5102186/2015; Revision nicht zugelassen).

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