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BFG Umgründungssteuer

Begriff des zu übertragenden Vermögens iSd § 22 Abs 4 UmgrStG

Vermögen (Bild: © iStock)

Das Erfordernis der zweijährigen Besitzzeit in § 22 Abs 4 UmgrStG knüpft an „das zu übertragende Vermögen“ an. Der Begriff des zu übertragenden Vermögens ist in § 22 Abs 4 UmgrStG nicht näher definiert. Laut Gesetzesmaterialien sind „Erweiterungen des Vermögens innerhalb der Zweijahres­frist unbeachtlich, wenn die Zuerwerbe nicht die Eigenschaft von Teilbetrieben, Betrieben, Mitunternehmer­anteilen jeglicher Art oder Kapital­anteilen von mehr als 25 % erreichen“ (ErlRV 266 BlgNR 18. GP, zu § 22).

Im gegenständlichen Fall wurde ein Kapital­anteil von mehr als 25 % innerhalb der Zweijahresfrist zuerworben, sodass dieser nicht von der Befreiung des § 22 Abs 4 UmgrStG umfasst ist. Diesbezüglich besteht keine Rechtsprechung des VwGH, jedoch entspricht die Besteuerung der Verwaltungspraxis.

Entscheidung: BFG 23. 1. 2019, RV/5101148/2015 (Revision zulässig).

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